GdB-Bewertung neu geregelt: Was die 6. Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung für dich bedeutet

Neuregelung des Grades der Schwerbehinderung. „Symbolbild: Waage und Paragrafenzeichen für die neue Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach der 6. VersMedV-Änderung" und "Ausschnitt aus dem Bundesgesetzblatt".

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Wenn du einen Grad der Behinderung (GdB) beantragst, verlängern lässt oder gerade eine Überprüfung fürchtest, betrifft dich das hier direkt: Am 2. Oktober 2025 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 228) die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung veröffentlicht. Sie ist einen Tag später, am 3. Oktober 2025, in Kraft getreten. Verabschiedet hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesrat hat zugestimmt.

Was sich hinter dem sperrigen Namen verbirgt, ist alles andere als graue Theorie: Die Versorgungsmedizin-Verordnung – kurz VersMedV – ist die Grundlage, nach der Versorgungsämter deinen GdB und Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bewerten. Ändert sich diese Verordnung, ändert sich, wie dein Antrag geprüft wird. Ich habe mir den Verordnungstext angesehen und fasse dir hier zusammen, was neu ist – und was das für deinen Alltag bedeuten kann.

Kurz zusammengefasst

  • Verordnung: 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
  • Veröffentlicht: 02.10.2025 im BGBl. 2025 I Nr. 228
  • In Kraft seit: 03.10.2025
  • Kernänderung: GdB-Bewertung orientiert sich stärker an der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung statt allein an der Diagnose
  • Betrifft vor allem: Teil A (Gemeinsame Grundsätze) der VersMedV

Worum geht es in der Verordnung überhaupt?

Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 wurde mit dieser sechsten Änderung bereits zum sechsten Mal an den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Sie besteht aus vier Teilen:

  • Teil A – allgemeine Grundsätze der Begutachtung (jetzt umbenannt in „Gemeinsame Grundsätze“)
  • Teil B – die bekannte GdB-Tabelle mit Anhaltswerten für einzelne Funktionsbeeinträchtigungen
  • Teil C – Grundsätze für das Soziale Entschädigungsrecht
  • Teil D – Regeln zur Vergabe von Merkzeichen

Die aktuelle Änderung betrifft vor allem Teil A. Die GdB-Tabelle in Teil B selbst bleibt als Anhaltswert bestehen – es ändert sich also nicht in erster Linie, wie viele Prozent eine bestimmte Erkrankung „wert“ ist, sondern wie die Begutachtung grundsätzlich abläuft und worauf sie sich stützt.

Die wichtigste Änderung: Teilhabe statt Diagnose

Das ist aus meiner Sicht der Kern der ganzen Reform: Künftig steht nicht mehr allein die Diagnose im Mittelpunkt der Begutachtung, sondern deren tatsächliche Auswirkung auf deine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Die Neufassung nimmt dafür ausdrücklich Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention und auf die Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation – die ICD (Diagnoseklassifikation) und die ICF (Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung). Der Behinderungsbegriff, von dem die Verordnung ausgeht, entsteht laut Verordnungstext aus der Wechselwirkung von langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit verschiedenen Barrieren, die dich an einer vollen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können.

Was heißt das konkret für dich? Eine Diagnose allein reicht für eine hohe GdB-Einstufung nicht mehr automatisch aus. Entscheidend ist, wie stark deine selbstständige Lebensführung, deine Mobilität oder deine soziale Teilhabe durch die Erkrankung tatsächlich eingeschränkt sind. Wer nur ärztliche Befunde vorlegt, ohne die konkreten Auswirkungen im Alltag zu beschreiben, riskiert eine niedrigere Einstufung als bisher.

Diese Logik kennst du vielleicht schon aus einem anderen Zusammenhang: Auch bei der Pflegegrad-Begutachtung zählt nicht die Diagnose, sondern die tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag. Die neue VersMedV rückt die GdB-Feststellung jetzt in eine ähnliche Richtung.

Was der GdB jetzt ausdrücklich NICHT bedeutet

Die Verordnung stellt außerdem klar: Der Grad der Behinderung beschreibt ausschließlich die Beeinträchtigung deiner Teilhabe am allgemeinen Leben. Er ist kein Maßstab für deine Erwerbsfähigkeit.

Ein hoher GdB bedeutet also nicht automatisch, dass eine Erwerbsminderung vorliegt oder dass du Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hast. Das sind zwei rechtlich getrennte Fragen mit unterschiedlichen Prüfmaßstäben – auch wenn sie im Alltag oft in einen Topf geworfen werden. Wichtig zu wissen, damit du nicht von einem hohen GdB automatisch auf einen Rentenanspruch schließt.

Genauso wenig ist der GdB dasselbe wie der Pflegegrad. Beide Verfahren laufen getrennt und bei unterschiedlichen Stellen, prüfen aber ganz unterschiedliche Dinge – der GdB die Teilhabebeeinträchtigung, der Pflegegrad den Hilfebedarf im Alltag. Wenn du bei diesem Unterschied noch unsicher bist, findest du in meinem Artikel zum Pflegegrad beantragen und verstehen eine ausführliche Erklärung.

Mehrere Erkrankungen: Keine einfache Addition mehr

Hast du mehrere Gesundheitsstörungen gleichzeitig, wurde schon bisher nicht einfach addiert – neu ist aber, wie deutlich dieser Grundsatz jetzt herausgestellt wird. Ausgangspunkt für den Gesamt-GdB bleibt die schwerste Einzelbeeinträchtigung. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie deine Teilhabe zusätzlich und messbar verschlechtern.

Überschneiden sich die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen – betreffen sie also im Kern denselben Lebensbereich –, bleibt eine Erhöhung des Gesamt-GdB in der Praxis häufig aus. Das ist besonders für Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen relevant, die bislang gehofft haben, dass sich einzelne Werte stärker aufsummieren.

Heilungsbewährung: Der GdB nach überstandener Krankheit

Ein Begriff, der dir vielleicht schon begegnet ist, wenn du oder Angehörige eine schwere Erkrankung wie Krebs überstanden haben: die Heilungsbewährung. Während dieser Zeit – meist fünf Jahre – wird beobachtet, ob die Erkrankung dauerhaft überstanden ist. In dieser Phase wird häufig ein höherer GdB befristet zuerkannt, weil das Rückfallrisiko und die psychische Belastung mitbewertet werden.

Neu ist die Klarstellung: Nach Ablauf der Heilungsbewährung erfolgt eine Neubewertung, bei der nur noch die tatsächlich verbleibenden Einschränkungen zählen. Das kann in der Praxis zu einer spürbaren Absenkung des GdB führen, wenn keine dauerhaften Folgeschäden mehr bestehen. Wer sich also auf eine bestehende Einstufung „verlässt“, sollte wissen, dass diese nach Ablauf der Bewährungszeit regelmäßig neu geprüft wird.

Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen

Auch hier schafft die Neufassung mehr Klarheit. Grundsätzlich gilt: Übliche Schmerzen, die als Symptom einer Gewebeschädigung oder -erkrankung auftreten, sind in den GdB-Werten der Tabelle bereits eingepreist. Sie führen für sich genommen nicht zu einem höheren GdB.

Das gilt entsprechend für psychische Begleiterscheinungen körperlicher Erkrankungen. Nur wenn die psychischen Begleiterscheinungen erheblich stärker ausfallen, als aufgrund der körperlichen Veränderung zu erwarten wäre, und die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose erfüllen, liegt eine sogenannte Komorbidität vor. Diese wird dann getrennt ermittelt und eigenständig in die Gesamt-GdB-Bildung einbezogen. Für dich heißt das: Überdurchschnittliche Schmerzen oder eine eigenständig diagnostizierte psychische Erkrankung solltest du gesondert ärztlich dokumentieren lassen, wenn du sie in die Bewertung einbringen willst.

Für wen ist das jetzt besonders wichtig?

Die neuen Regeln betreffen grundsätzlich jeden, bei dem ein GdB festgestellt oder überprüft wird. Besonders relevant sind sie aber für:

  • Menschen mit chronischen Erkrankungen, die einen Antrag auf Feststellung oder Erhöhung ihres GdB stellen wollen
  • Menschen, die kurz vor der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stehen, da schon kleine Änderungen beim GdB über den Rentenzugang entscheiden können
  • Krebspatienten in der Phase der Heilungsbewährung, deren GdB nach Ablauf der Frist neu bewertet wird
  • Menschen mit mehreren Gesundheitsstörungen, die bislang auf eine Addition der Einzelwerte gehofft haben
  • Alle, deren Schwerbehindertenstatus knapp bei einem GdB von 50 liegt – hier entscheidet jeder einzelne Punkt darüber, ob der besondere Kündigungsschutz, steuerliche Vorteile oder der Zusatzurlaub erhalten bleiben

Und noch etwas ist wichtig, falls du gerade einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe planst: Auch dort spielt dein Schwerbehindertenausweis mit den passenden Merkzeichen eine zentrale Rolle. Wird dein GdB nach den neuen Regeln anders bewertet, kann das indirekt auch Auswirkungen auf diesen Antrag haben.

Was du jetzt konkret tun solltest

Aus der praktischen Erfahrung vieler Betroffener und Berater lassen sich ein paar klare Empfehlungen ableiten:

1. Beschreibe deine Einschränkungen konkret, nicht nur die Diagnose. Wie viele Meter kannst du am Stück gehen? Wie viele Treppenstufen schaffst du? Wie oft musst du dich am Tag hinsetzen oder ausruhen? Brauchst du Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen? Je genauer du das beschreibst, desto besser kann die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung nachvollzogen werden.

2. Lass dir die Alltagsauswirkungen ärztlich bestätigen. Ein Attest, das nur die Diagnose nennt, reicht künftig oft nicht mehr. Bitte deinen Arzt oder deine Ärztin, die funktionellen Einschränkungen im Alltag konkret zu dokumentieren.

3. Prüfe vor einem Änderungsantrag das Risiko einer Herabstufung. Gerade bei mehreren Erkrankungen oder nach abgelaufener Heilungsbewährung kann eine Überprüfung auch zu einem niedrigeren GdB führen als bisher. Wäge das ab, bevor du selbst eine Neubewertung anstößt.

4. Hol dir Unterstützung. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD, die EUTB-Beratungsstellen oder spezialisierte Sozialrechtsanwälte kennen die neue Bewertungssystematik und können dir helfen, deinen Antrag oder Widerspruch entsprechend vorzubereiten.

5. Kennst du deine Widerspruchsrechte? Falls dein GdB nach der neuen Begutachtung niedriger ausfällt als erwartet, bist du nicht machtlos. Die Grundprinzipien eines Widerspruchs – Fristen, Begründung, Nachweise – sind denen beim Pflegegrad-Widerspruch sehr ähnlich. Ein Blick in diesen Artikel lohnt sich, auch wenn es dort um den Pflegegrad und nicht um den GdB geht.

Fazit: Genauer hinschauen lohnt sich

Die sechste Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung ist keine kleine redaktionelle Anpassung, sondern verschiebt den Fokus der Begutachtung spürbar: weg von der reinen Diagnose, hin zur tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung im Alltag. Für dich bedeutet das höhere Anforderungen an die Antragstellung – aber auch die Chance, deine individuelle Situation genauer und passgenauer darzustellen, statt dich auf eine Diagnoseliste zu verlassen.

Wenn du eine Feststellung, Erhöhung oder Überprüfung deines GdB planst, nimm dir die Zeit, deine Einschränkungen konkret zu beschreiben und ärztlich bestätigen zu lassen. Das war zwar auch bisher schon sinnvoll – jetzt ist es aber ausdrücklicher Prüfungsmaßstab.

FAQ

Wann trat die 6. Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft?

Am 3. Oktober 2025, einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 2. Oktober 2025.

Ändert sich durch die neue Verordnung die GdB-Tabelle?

Nein, die Anhaltswerte in Teil B bleiben bestehen. Geändert hat sich vor allem Teil A – also die grundsätzliche Bewertungsmethodik.

Bedeutet ein hoher GdB automatisch eine Erwerbsminderung?

Nein. Der GdB bewertet ausschließlich die Teilhabebeeinträchtigung, nicht die Erwerbsfähigkeit.

Werden mehrere Erkrankungen beim GdB addiert?

Nein. Ausgangspunkt ist die schwerste Einzelbeeinträchtigung, weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur bei zusätzlicher, messbarer Verschlechterung der Teilhabe.

Was passiert mit dem GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung?

Er wird neu bewertet. Bestehen keine dauerhaften Folgeschäden mehr, kann der GdB abgesenkt werden.

Hast du schon Erfahrungen mit der neuen Begutachtungspraxis gemacht?
Wurde dein GdB nach den neuen Regeln geprüft, erhöht oder sogar abgesenkt?
Schreib mir gerne, wie dein Weg war – deine Erfahrungen können anderen Menschen mit Behinderung Orientierung geben.
Ich freue mich auf deine Nachricht in den Kommentaren oder über meine "Schreib mir"-Seite.

Quelle: Bundesgesetzblatt BGBl. 2025 I Nr. 228 vom 02.10.2025 – Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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